FAQ

OFT GESTELLTE FRAGEN

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Themen

Dauerparken

Parkverstoß / Vertragsstrafe

Schranken- und ticketloses Parken (Autopay) 

Fragen rund um das Thema Dauerparken

Ja, grundsätzlich bieten wir an verschiedenen Standorten auch die Möglichkeit, einen Dauerstellplatz anzumieten. Ob das auch an dem von Ihnen gewünschten Standort der Fall ist, können Sie unter den Standortinformationen einsehen oder fragen Sie uns einfach. 

Es sind keine besonderen Voraussetzungen erforderlich. Zur Anmietung sind lediglich die persönlichen Angaben des Mieters sowie an einigen Standorten die Angabe des Kfz-Kennzeichens notwendig. 

Ja, ein Mietbeginn ist zum 1. oder 15. eines Monats möglich. Bei Anmietung ab Mitte des Monats zahlen Sie im ersten Mietmonat auch nur 50% der Miete.

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende. Das stellt damit auch die Mindestmietdauer dar. Der Abschluss eines Dauermietverhältnisses ist mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb kürzere Laufzeiten nicht angeboten werden können.

Bei einem Stellplatznutzungsrecht haben Sie Anspruch auf einen freien Stellplatz, auf dem Sie das Kfz abstellen können. Der genaue Stellplatz ist dabei aber nicht definiert. Bei einem fest reservierten Stellplatz wird Ihnen bei Vertragsbeginn ein konkreter Stellplatz zugewiesen und dieser entsprechend als reserviert gekennzeichnet.  Ein fest reservierter Stellplatz ist in der Regel mit deutlich höheren Mietkosten verbunden und wird nur an ausgewählten Standorten angeboten.

Sie können Ihr Dauermietverhältnis z.B. ganz bequem und einfach per E-Mail kündigen. Nutzen Sie hierzu die E-Mail dauerparken@parkraumwelten.de oder unser Kontaktformular. Bitte beachten Sie dabei die in Ihrem Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Bitte denken Sie nach Mietende auch an die Rückgabe Ihres Zugangs-/Parkmediums und an die Löschung des Dauerauftrages.

Neben der Miete wird zum Mietbeginn an einigen Standorte lediglich ein Pfand für die Zugangskarte bzw. die Parkberechtigung erhoben. Das Pfand wird bei Mietende und gegen Rückgabe der Zugangskarte/Parkberechtigung erstattet.

Die Miete ist vom Mieter auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu überweisen. Damit Sie nicht in Rückstand geraten und eine Sperrung Ihres Zugangs riskieren, empfiehlt sich die Einrichtung eines Dauerauftrages. Diesen können Sie bei Mietende einfach wieder löschen.

Das ist grundsätzlich möglich. Je nach Standort und Abfertigungstechnologie (Schranken, schrankenlos) sind dafür ggf. unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten. Schauen Sie zur Sicherheit daher in Ihrem Mietvertrag nach.

Fragen zu Parkverstoß / Vertragsstrafe

Unser Verständnis

Sie haben eine Vertragsstrafe, umgangssprachlich ein sog. „Knöllchen“ von uns erhalten? Niemand freut sich darüber. Sie bestimmt auch nicht. Daher ist es unser Anspruch bei der Kontrolle und Feststellung eines Parkverstoßes so sorgfältig wie möglich vorzugehen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend geschult und jeder Parkverstoß wird dokumentiert. So sind wir in der Lage jeden Vorgang entsprechend nachzuvollziehen. Wenn Sie dennoch einen Grund zur Beanstandung haben, dann teilen Sie uns das bitte mit. Eventuell helfen Ihnen aber auch unsere Ausführungen zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ).

Sie haben Ihr Auto entgegen der in der von Ihnen genutzten Parkierungseinrichtung geltenden Parkordnung abgestellt. Bei dieser Parkierungseinrichtung handelt es sich um ein Privatgelände, auf dem das Parken unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Wir sind mit der Bewirtschaftung dieser Parkierungseinrichtung beauftragt. Das ist auf der Beschilderung vor Ort ebenso ausgewiesen, wie die dort geltenden Parkbestimmungen.  Diese haben Sie mit dem Abstellen des Kfz entsprechend anerkannt. Der genaue Grund des Verstoßes ist auf der ans Kfz zugestellten Zahlungsaufforderung bzw. der Ihnen zugegangenen Zahlungserinnerung/Mahnung vermerkt. Das kann z.B. die fehlende Auslage eines Parkscheins sein oder die Überschreitung der kostenfreien bzw. bezahlten Parkzeit.

Die Höhe der Vertragsstrafe orientiert sich an den Buß- bzw. Verwarnungsgeldern, die für Parkverstöße im öffentlichen Straßenraum erhoben werden und liegt dabei sogar unter diesen. Da es sich um Privatgelände handelt, findet der Bußgeldkatalog selbst keine Anwendung. Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen und auch fair. Sie gilt unabhängig von der Art des Parkverstoßes.

Ausschlagend für die Bewertung eines Parkverstoßes ist der Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle. Auch wenn Sie gefühlt nur kurz da waren oder die Parkzeit nur geringfügig überschritten haben, das parkenden Kfz allein gibt keine Auskunft darüber, wie lange es dort bereits steht bzw. wie lange es noch dort stehen wird. Insofern sind wir in der Bewertung an die Situation und die Sachlage zum Zeitpunkt der Kontrolle als wirklich objektives Kriterium gebunden. Daher kann z.B. auch ein nachträgliches Einreichen eines Parkscheins nicht anerkannt werden.

Hier kommen verschiedene Ursachen in Betracht. Bitte überprüfen Sie anhand der erhaltenen Bestätigungs-SMS/-Nachricht Ihrer Buchung die korrekte Angabe des Kennzeichens und der Parkdauer. Bitte achten Sie dabei auch auf die korrekte Trennung zwischen Kennzeichen und Parkdauer mittels Punkt. Sollten Sie keine Bestätigungs-SMS/-Nachricht erhalten haben, war Ihre Buchung nicht erfolgreich. Häufigste Ursache ist dabei, dass Sie in Ihrem Mobilfunkvertrag eine sog. Drittanbietersperre hinterlegt haben. Sollte das aber alles in Ordnung sein und auch keine Parkzeitüberschreitung vorliegen, schicken Sie uns bitte eine Nachricht. Wir überprüfen den Vorgang dann gern. 

Bitte prüfen Sie zunächst anhand Ihres Kontoauszuges, ob das Aktenzeichen bzw. das Kfz-Kennzeichen und das Vorgangsdatum bei der Überweisung korrekt angegeben waren. Wahrscheinlich konnte der Zahlungsvorgang nicht zugeordnet werden. Bitte teilen Sie uns das Ergebnis dann kurz per E-Mail mit. Wir prüfen den Vorgang dann gern.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gem. §195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung 3 Jahre.

Wenn Sie die Begleichung der Forderung nicht selbst übernehmen wollen, da Sie das Kfz zu diesem Zeitpunkt nicht geführt haben, können Sie die Forderung dem Fahrer zur Begleichung übergeben. Alternativ können Sie uns den Fahrer inkl. Kontaktadresse benennen. Dann wenden wir uns direkt an diesen. Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft ist nach dem BGH- Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 nicht möglich. Auch wenn Sie das Kfz nicht selbst geführt haben, trifft den Fahrzeughalter gemäß BGH- Urteil eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss der Fahrzeughalter vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Dem Fahrzeughalter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) bestreitet, selbst gefahren zu sein, ist es laut BGH dabei in der Regel auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand (mehrere Wochen) ohne weiteres möglich, die Person zu benennen, die im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug als Fahrer genutzt hat.

Sie können uns Ihr Anliegen ganz einfach über unser Kontaktformular, per E-Mail über die parkordnung@parkraumwelten.de oder auch postalisch über unsere Firmenanschrift (Impressum) schildern.  Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich. Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen bzw. Kfz-Kennzeichen und Vorgangsdatum an, damit wir den Fall zuordnen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Anfragen zu Vertragsstrafen nicht telefonisch entgegennehmen und bearbeiten. Sie erwarten mit Recht eine fundierte Auskunft und daher bedarf die Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts einer hohen Sorgfalt. Das geht am schnellstens und effektivsten über den schriftlichen, textlichen Austausch via Kontaktformular, E-Mail bzw. Post.  

Ich habe in einem Schranken- und Ticketlosen Parkhaus (mit Autopay) geparkt.

Dank Kennzeichenerkennung durch hochmoderne Kameratechnologie an Ein- und Ausfahrt ist das Parken mit Autopay ganz einfach:
1. Einfahren – Eine Kamera erfasst automatisch Ihr Kennzeichen und Ihre Einfahrzeit.
2. Verweilen – Ohne sich Sorgen um ein Parkticket zu machen.
3. Bezahlen – Durch Eingabe Ihres Kennzeichens:
Vor Ausfahrt an der P-Kasse vor Ort passend mit Münzen oder Giro-/Kredit-Karte, auch kontaktlos
Nach Ausfahrt innerhalb von 48 h entweder online unter www.autopay.io oder an P-Kasse vor Ort
Oder zukünftig bei Registrierung Ihres Kennzeichens und Hinterlegung einer gültigen Zahlungskarte unter autopay.io automatisch abrechnen.
4. Ausfahren – Eine Kamera erfasst automatisch Ihr Kennzeichen und beendet den Parkvorgang.
Ihr Kennzeichen wird 7 Tage nach Ausfahrt und erfolgreicher Bezahlung gelöscht.

Leider haben Sie Ihr Parkentgelt weder vor Ort bezahlt noch die Möglichkeit der Nachbezahlung innerhalb von 48 Stunden genutzt. Weil das Parkentgelt nicht bezahlt wurde, lag ein Verstoß gegen die mit dem Abstellen des Kfz anerkannten Einstellbedingungen vor, der eine Vertragsstrafe nach sich zieht. Anhand des Kennzeichens mussten wir anschließend den Halter des Kfz ermitteln, um diesen schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufzufordern. Dabei wird sowohl das ausstehende Parkentgelt als auch die Vertragsstrafe geltend gemacht.

Wenn Sie in Eile waren oder es versäumt haben vor Ort zu bezahlen, steht Ihnen innerhalb von 48 Stunden nach Ausfahrt, die Möglichkeit zur Nachbezahlung online unter www.autopay.io oder auch vor Ort an der P-Kasse zur Verfügung.

Sind seit der Ausfahrt jedoch über 48 Stunden vergangen und der Bezahlvorgang noch offen, müssen wir anhand des hinterlegten Kennzeichens den Halter des Kfz ermitteln, um diesen schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Betrags aufzufordern. Neben dem angefallenen Parkentgelt wird dabei auch eine Vertragsstrafe erhoben.

Das schranken- und ticketlose Parken mit Autopay ermöglicht ihnen verschiedene Bezahlmöglichkeiten über die Eingabe Ihres Kennzeichens, sowohl vor als auch nach Ausfahrt:
– Vor Ausfahrt an der P-Kasse vor Ort passend mit Münzen (an ausgewählten Standorten) oder mit Giro-/Kreditkarte, auch kontaktlos
– Nach Ausfahrt innerhalb von 48 h entweder online unter www.autopay.io oder an P-Kasse vor Ort

Oder zukünftig bei Registrierung Ihres Kennzeichens und einer gültigen Zahlungskarte unter www.autopay.io automatisch abrechnen.

Dank Kennzeichenerkennung an Ein- und Ausfahrt können wir mit Autopay auf Dauerparkkarten verzichten. Bei der Anmietung eines Stellplatzes erhalten Sie von uns eine digitale Berechtigung, die Sie nach Registrierung unter autopay.io einsehen und nutzen können. Darin können Sie eigenständig mehrere Fahrzeuge verwalten, mit denen Sie die Berechtigung nutzen. Pro Berechtigung kann ein Fahrzeug gleichzeitig parken.

Ob auf Ihrem Wunschparkplatz oder -parkhaus Dauerstellplätze zur Verfügung stehen können Sie einfach unter den Standortinformationen einsehen und unter dem Kontakt anfragen.

Die Gründe sind deutlich höhere Betriebskosten, Sicherheitsfragen und letztlich auch Hygieneaspekte. Daher verzichten wir auf die Wechselgeldfunktion. Darüber hinaus gewinnt das Thema bargeldlose Bezahlung immer mehr an Bedeutung und auch Akzeptanz. Daher bieten wir Ihnen zusätzlich und an einigen Standorten mittlerweile auch ausschließlich, die Möglichkeit der Kartenzahlung (Kredit, Giro/EC, kontaktlos). Wenn Sie sich unter www.autopay.io als Kunde registrieren und eine gültige Zahlungskarte hinterlegen, können Sie unsere mit Autopay ausgestatteten Parkgaragen auch – ganz ohne sich um die Bezahlung kümmern zu müssen – nutzen. Alles passiert automatisch im Hintergrund. Das ist unsere Philosophie eines modernen Kundenservice.     

Wenn Sie die Begleichung der Forderung nicht selbst übernehmen wollen, da Sie das Kfz zu diesem Zeitpunkt nicht geführt haben, können Sie die Forderung dem Fahrer zur Begleichung übergeben. Alternativ können Sie uns den Fahrer inkl. Kontaktadresse benennen. Dann wenden wir uns direkt an diesen. Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft ist nach dem BGH- Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 nicht möglich. Auch wenn Sie das Kfz nicht selbst geführt haben, trifft den Fahrzeughalter gemäß BGH- Urteil eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss der Fahrzeughalter vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt. Dem Fahrzeughalter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) bestreitet, selbst gefahren zu sein, ist es laut BGH dabei in der Regel auch noch mit einem gewissen zeitlichen Abstand (mehrere Wochen) ohne weiteres möglich, die Person zu benennen, die im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug als Fahrer genutzt hat.

Selbstverständlich besteht die Möglichkeit sich zu äußern. Bitte schildern Sie uns im Bedarfsfall den Sachverhalt und Ihr Anliegen am einfachsten über unser Kontaktformular, per Mail an info@parkraumwelten.de oder auch postalisch an unsere Firmenanschrift. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich. Bitte geben Sie stets das Aktenzeichen bzw. Kfz-Kennzeichen und Vorgangsdatum an, damit wir den Fall zuordnen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Anfragen zu Rechnungen nicht telefonisch entgegennehmen und bearbeiten. Sie erwarten mit Recht eine fundierte Auskunft und daher bedarf die Prüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts einer hohen Sorgfalt. Das geht am schnellstens und effektivsten über den schriftlichen, textlichen Austausch via Kontaktformular, E-Mail bzw. auch Post.